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   KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05   

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https://dejure.org/2006,8075
KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05 (https://dejure.org/2006,8075)
KG, Entscheidung vom 21.03.2006 - 13 U 46/05 (https://dejure.org/2006,8075)
KG, Entscheidung vom 21. März 2006 - 13 U 46/05 (https://dejure.org/2006,8075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldbefreiende Wirkung einer Hinterlegung; Wirksamkeit der in Form einer Globalzession vereinbarten Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Vermietung; Sicherungsabtretung von Mietzinsforderungen

  • Judicialis

    ZPO § 539 Abs. 1; ; ZPO § ... 540 Abs. 1; ; ZPO § 867 Abs. 1; ; AnfechtungsG § 3; ; BGB § 185 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 376 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 378; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; ; BGB §§ 1121 ff; ; BGB §§ 1123 ff; ; BGB § 1124 Abs. 2; ; BGB § 1147; ; BGB § 1192; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZVG § 20; ; ZVG § 20 Abs. 2; ; ZVG §§ 146 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretung von Mietforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Infolge der wirksamen Sicherungsabtretung der gegen die Firma nnnn GmbH gerichteten Mietzinsforderungen geht auch die zeitlich nachfolgende Pfändung der Mietzinsansprüche durch die Beklagte zu 3) ins Leere (BGHZ 56, 339; BGHZ 100, 36; BGH NJW-RR 2005, 1135, OLG Celle aaO, Saarländisches OLG OLGR 2000, 279).

    Das solchermaßen erwirkte Pfändungspfandrecht läuft vielmehr auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in Ansehung der zuvor erfolgten Sicherungsabtretung ins Leere (vgl. (BGHZ 56, 339; BGHZ 100, 36; BGH NJW-RR 2005, 1135).

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 160/04

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Mietzins für eine unbewegliche Sache

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Eine solche Beschlagnahme kann entweder durch Anordnung der Zwangsverwaltung gemäß §§ 146 ff, 20 ZVG auf Antrag eines dinglichen, aber auch persönlichen Gläubigers geschehen (Staudinger-Wolfsteiner, BGB, 2002, Rdnr. 37 zu § 1124; Soergel-Konzen, BGB, 13. Aufl. Rdnr. 10 zu § 1124; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl. Rdnr. 3 zu § 1124; Steiner-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdnr. 136 f zu §§ 20, 21 ZVG) oder durch Pfändung der gemäß §§ 1123 ff BGB zum Haftungsverband der Hypothek bzw. Grundschuld gehörenden Forderungen wegen des dinglichen Anspruchs aus §§ 1147, 1192 BGB (BGHZ 163, 201; RGZ 103, 137; Staudinger aaO Rdnr. 13 zu § 1123 BGB, Münchner-Kommentar-Eickmann, BGB, 4. Aufl. Rdnr.23 zu § 1123 BGB).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2005 (BGHZ 163, 201).

  • BGH, 05.07.1971 - II ZR 176/68

    Seeversicherung

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Infolge der wirksamen Sicherungsabtretung der gegen die Firma nnnn GmbH gerichteten Mietzinsforderungen geht auch die zeitlich nachfolgende Pfändung der Mietzinsansprüche durch die Beklagte zu 3) ins Leere (BGHZ 56, 339; BGHZ 100, 36; BGH NJW-RR 2005, 1135, OLG Celle aaO, Saarländisches OLG OLGR 2000, 279).

    Das solchermaßen erwirkte Pfändungspfandrecht läuft vielmehr auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in Ansehung der zuvor erfolgten Sicherungsabtretung ins Leere (vgl. (BGHZ 56, 339; BGHZ 100, 36; BGH NJW-RR 2005, 1135).

  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80

    Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Denn durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Ermächtigten übertragen, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen - beispielsweise eine Übertragung - grundsätzlich nicht zulässt (vgl. BGHZ 4, 153; BGHZ 82, 283 ; BGH NJW 1998, 3205, MünchKomm-Roth, BGB, 3. Aufl., § 398 Rdn. 46; Jauernig/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 398 Rdn. 26).

    Eine solche Verfügungsbefugnis, die sich nur aus einer Einwilligung der Klägerin i.S.d. § 185 Abs. 1 BGB ableiten könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Recht zur Verwertung, denn dies würde den beabsichtigten Sicherungszweck unterlaufen (BGHZ 82, 283).

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Insoweit kann der Auffassung der Beklagten zugestimmt werden, dass der Beklagte zu 1) bis zum Eintritt des unter Ziffer 8.2 des Zessionsvertrages näher geregelten Sicherungsfalles zur Einziehung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein sollte (vgl. auch BGHZ 26, 185 ff).
  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Denn durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Ermächtigten übertragen, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen - beispielsweise eine Übertragung - grundsätzlich nicht zulässt (vgl. BGHZ 4, 153; BGHZ 82, 283 ; BGH NJW 1998, 3205, MünchKomm-Roth, BGB, 3. Aufl., § 398 Rdn. 46; Jauernig/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 398 Rdn. 26).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 5/96

    Recht des gewillkürten Prozeßstandschafters zur Übertragung des

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Denn durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Ermächtigten übertragen, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen - beispielsweise eine Übertragung - grundsätzlich nicht zulässt (vgl. BGHZ 4, 153; BGHZ 82, 283 ; BGH NJW 1998, 3205, MünchKomm-Roth, BGB, 3. Aufl., § 398 Rdn. 46; Jauernig/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 398 Rdn. 26).
  • BGH, 15.03.1978 - VIII ZR 180/76

    Globalzession

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Auch künftige Forderungen können wirksam im Voraus abgetreten werden (BGH WM 1978, 370).
  • BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88

    Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Die Hinterlegung wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle den wahren Gläubiger erst nachträglich benennt (BGH NJW-RR 1989, 200; BGH NJW 1960, 1003).
  • BGH, 15.05.1961 - VII ZR 181/59

    Rechtskraftwirkung nach § 407 Abs. 2 BGB

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
    Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB ein Anspruch auf Einwilligung der Beklagten zur Auszahlung der bis einschließlich 15. Dezember 2004 von der Firma nnnn GmbH hinterlegten Mietbeträge zu, denn sie ist Inhaberin und damit wahre Gläubigerin der Mietforderungen (BGHZ 35, 165; BGH WM 1990, 51; BGH MJW-RR 1994, 847), auf die die Firma nnnn GmbH gemäß § 378 BGB mit schuldbefreiender Wirkung unter Verzicht auf ihr Rücknahmerecht i.S.d. § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB geleistet hat.
  • BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
  • BGH, 21.11.1969 - V ZR 149/66

    Dingliche Sicherung eines Zwischenkredits

  • RG, 04.11.1921 - VII 134/21

    Mietepfändung. Beschlagnahme; Mehrheit von Pfändungen

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